Regelkunde - Teil 1

hier gilt TBR § 27: Ungenügendes Gebot

 

A. Annahme des ungenügenden Gebots

  1. Jedes ungenügende Gebot darf vom linken Gegner des schuldigen Spielers nach seinem Gutdünken angenommen (als gültig behandelt) werden. Es ist angenommen, wenn dieser Spieler ansagt.
  2. Gibt ein Spieler ein ungenügendes Gebot außer Reihenfolge ab, so kommt § 31 zur Anwendung.

B. Ungenügendes Gebot nicht angenommen

Wird ein ungenügendes Gebot, das in Reihenfolge abgegeben worden ist, nicht angenommen (siehe A), muss es durch eine gültige Ansage ersetzt werden (aber siehe nachfolgende Nr. 3). Weiter gilt:

  1. a) Wird das ungenügende Gebot durch das niedrigste genügende Gebot in derselben Denomination ersetzt und sind nach Auffassung des Turnierleiters sowohl das ungenügende Gebot als auch das Ersatzgebot unzweifelhaft nicht künstlich, geht die Reizung ohne weitere Rektifikation weiter. § 16 D findet keine Anwendung, aber siehe nachfolgenden Absatz D.
    b) Wird das ungenügende Gebot durch eine gültige Ansage ersetzt (außer der in Punkt a) genannten), die nach Auffassung des Turnierleiters dieselbe oder eine präzisere Bedeutung9 als das ungenügende Gebot hat (und ist diese Bedeutung vollständig in den möglichen Bedeutungen des ungenügenden Gebots enthalten), geht die Reizung ohne weitere Rektifikation weiter; siehe jedoch nachfolgenden Absatz D.
  2. Wird das ungenügende Gebot durch ein genügendes Gebot oder ein Pass (außer denen, die gemäß B1 erlaubt sind) ersetzt, muss der Partner des schuldigen Spielers jedes Mal passen, wenn er an der Reihe ist anzusagen. Die Ausspielbeschränkungen des § 26 können zur Anwendung kommen, und siehe § 23.
  3. Versucht der schuldige Spieler, sein ungenügendes Gebot durch ein Kontra oder Rekontra (außer denen, die gemäß B1b erlaubt sind) zu ersetzen, wird die versuchte Ansage aufgehoben. Der schuldige Spieler muss eine Ersatzansage, wie vorstehend beschrieben, wählen und sein Partner muss jedes Mal passen, wenn er an der Reihe ist anzusagen. Die Ausspielbeschränkungen des § 26 können zur Anwendung kommen, und siehe § 23.
  4. Versucht der schuldige Spieler, sein ungenügendes Gebot durch ein anderes ungenügendes Gebot zu ersetzen und nimmt sein linker Gegner dieses ungenügende Ersatzgebot – wie es Absatz A erlaubt – nicht an, entscheidet der Turnierleiter wie in Nr. 3.

C. Vorzeitiges Ersetzen

Ersetzt der schuldige Spieler sein ungenügendes Gebot, bevor der Turnierleiter eine Rektifikation ausgesprochen hat und wird das ungenügende Gebot nicht nach Absatz A angenommen, bleibt die Ersatzansage bestehen. Der Turnierleiter wendet den zutreffenden Teil des vorstehenden Absatzes auf die Ersatzansage an.

D. Nicht-schuldige Seite geschädigt

Kommt der Turnierleiter nach einer Anwendung von B1 nach Ende des Spiels zu der Auffassung, dass ohne die Unterstützung, die sich aus dem Regelverstoß ergab, das Ergebnis des Boards durchaus ein anderes hätte sein können und dass die nicht-schuldige Seite dadurch geschädigt ist (siehe § 12 B1), soll er einen berichtigten Score zuerkennen. Bei der Scoreberichtigung soll er versuchen, dem wahrscheinlichen Ergebnis des Boards – wäre das ungenügende Gebot nicht passiert – so nahe wie möglich zu kommen.